Salsa in Bonn e.V.
Vereinssatzung

 

Satzung vom 13.03.2005

Die Satzung findest du hier zum download im pdf-Format: Initiates file downloadSatzung

im Wortlaut nachfolgend.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen "Salsa in Bonn", führt den Zusatz "e. V." und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Vereinsregisternummer 20 VR 7954 eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Bonn. Er wurde am 28. Oktober 2001 gegründet.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist eine Organisation für an Salsa interessierte Menschen in der Region Bonn (Bonner Salsa-Szene). Er schafft Veranstaltungsmöglichkeiten für die Bonner Salsa-Szene und ergänzt das Angebot durch eigene Veranstaltungen. Er vertritt die Interessen der Szene nach außen und vermittelt innerhalb der Szene. Er versteht Salsamusik und Salsatanz insbesondere als Medium für Begegnungen des Einzelnen mit sich selbst, mit anderen Menschen und mit fremden Kulturen. Er fördert Salsa in diesem Sinne und insofern auch die Völkerverständigung. Der Verein unterstützt die Vielfalt der Salsa.
(2) Der Satzungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch:
(a) Informationen (Homepage, Newsletter, Flyer, Zeitung)
(b) Moderation (Vermittlung zwischen regionalen Veranstaltern, Schlichtung bei Konflikten)
(c) Veranstaltungen (Partys, Konzerte, Kulturreisen, Unterricht, Vorträge)
(d) Partnerschaften mit anderen Salsa-Szenen (Erfahrungsaustausch, gegenseitige Besuche)
(e) Vertretung (Kontakt zu Behörden, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit)
(f) eine Mediathek (Tonträger, Filme, Bücher, Zeitschriften)
(3) Der Verein verfolgt keinen leistungssportlichen Aspekt des Salsa-Tanzens, da sich Leistungs­denken nicht mit den Zielen des Vereins deckt.
(4) Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und kultureller Toleranz.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungs­aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft
Der Verein hat folgende Arten von Mitgliedern:
(a) ordentliche Mitglieder,
(b) fördernde Mitglieder,
(c) Ehrenmitglieder.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein oder auf Wechsel in eine andere Mitgliedschaft ist an den Gesamtvorstand zu richten. Eine eventuelle Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen eine Ablehn­ung kann bei der Mitgliederversammlung Beschwerde eingereicht werden.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt bzw. der Wechsel in eine andere Mitgliedschaft erfolgt mit dem Beschluss der Annahme über den jeweiligen Antrag durch den Gesamtvorstand. Der Beschluss wird dem Antrag­steller mitgeteilt.
(3) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede beschränkt oder voll geschäftsfähige natürliche Person werden. Beschränkt geschäftsfähige Personen können nur dann ordentliches Mitglied sein, wenn vom gesetzlichen Vertreter eine Einwilligung zur selbständigen Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung vorliegt.
(4) Förderndes Mitglied kann jede voll geschäftsfähige Person werden.
(5) Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen im Einvernehmen mit diesen zu Ehren­mit­gliedern ernennen.
(6) Jede Person kann zu jedem Zeitpunkt auf höchstens eine Art und Weise Mitglied sein.

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
(a) Austritt,
(b) Ausschluss,
(c) Wegfall der Geschäftsfähigkeit oder Wegfall der Einwilligung zur selbständigen Stimm­abgabe in der Mitgliederversammlung bei beschränkt geschäftsfähigen Mitgliedern,
(d) Tod.
(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand.
(3) Für ordentliche und fördernde Mitglieder ist der Austritt nur zum Ende eines Kalenderquartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen möglich. Ehrenmitglieder können jederzeit fristlos aus dem Verein austreten.
(4) Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund durch den Gesamtvorstand möglich und kann fristlos erfolgen. Gegen den Beschluss kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschluss­erklärung schriftliche Beschwerde eingereicht werden, die an die Mitglieder­versammlung zu richten und an den 1. Vorsitzenden zu senden ist. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Der Ausschluss durch den Gesamtvorstand kann außerdem auch fristlos erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als zwei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf den bevorstehenden Ausschluss hingewiesen werden. Ab dem Versand der Mahnung ruhen die Rechte des Mitglieds.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Angebote des Vereins (z.B. Informationen, Veranstaltungen, Medien) können von allen ordentlichen und Ehrenmitgliedern im Rahmen der Kapazitäten genutzt werden. Die Nutzung kann vom Gesamt­vorstand in Ordnungen geregelt werden. Bei Verstoß gegen diese Ordnungen kann das jeweilige Nutzungsrecht eingeschränkt oder entzogen werden. Hiergegen kann bei der Mitgliederversammlung Beschwerde eingereicht werden.
(2) Angebote des Vereins, die auch Nicht-Mitgliedern zur Verfügung stehen, werden Mitglieder nach Möglichkeit bevorzugt.
(3) Ordentliche und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(4) Von den Mitgliedern werden evtl. Beiträge und eine Aufnahmegebühr erhoben.
(5) Ein Mitglied kann in besonderen Fällen schriftlich unter Darlegung der Gründe beim Gesamtvorstand beantragen, die Mitgliedschaft ruhen zu lassen. Ein besonderer Fall liegt in der Regel vor, wenn ein Mitglied aus objektivem Grund für mindestens zwei Monate nicht am Vereinsgeschehen teilhaben kann, z.B. durch schwere Krankheit oder Auslandsaufenthalt. Über den Antrag entscheidet der Gesamt­vorstand. Während der Zeit der ruhenden Mitgliedschaft bestehen weder Rechte noch Pflichten gegen­über dem Verein, abgesehen von Absatz (6) dieses Paragraphen.
(6) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass das Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird.

§7 Beiträge und Gebühren
(1) Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren für ordent­liche und fördernde Mitglieder fest.
(2) Mitglieder des Gesamtvorstands sind für die Dauer ihrer Amtszeit von der Beitragspflicht befreit.
(3) Der Gesamtvorstand kann in begründeten Fällen (z.B. regelmäßige Mitarbeit im Verein) die Beiträge und Aufnahmegebühren für einzelne Mitglieder ermäßigen oder erlassen.
(4) Ehrenmitglieder entrichten keine Beiträge und keine Aufnahmegebühr.
(5) Aufnahmegebühren werden mit dem Beginn der Mitgliedschaft fällig, Beiträge zu Beginn des jeweiligen Beitragszeitraums.

§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand,
(c) der Gesamtvorstand.

§9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist gegenüber dem Vorstand und dem Gesamtvorstand weisungsberechtigt.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen und Ehrenmitgliedern.
(3) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, und zwar möglichst im ersten Quartal. Der Gesamtvorstand bestimmt den Versammlungsort.
(4) Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Gesamt­vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die restlichen Regel­ungen entsprechend.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden schriftlich oder per elektronischer Post einberufen. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor dem Termin der Versammlung abgeschickt werden, um fristgerecht zu sein. Es genügt, wenn die Einladung an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(7) Die Versammlung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Gesamtvorstands. Ist kein Mitglied des Gesamtvorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(8) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(9) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
(a) Genehmigung des Geschäftsberichts des Gesamtvorstands einschließlich des Jahres­ab­schlusses,
(b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
(c) Entlastung des Gesamtvorstands,
(d) Festlegung der Größe des Vorstands und dessen Wahl,
(e) Wahl des Gesamtvorstands und Definierung von weiteren Ämtern des Gesamtvorstands,
(f) Wahl der Kassenprüfer,
(g)Beschluss über den Haushaltsplan,
(h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren,
(i) Beschluss über satzungsgemäße Beschwerden,
(j) Beschluss, ob einzelne Mitglieder des Gesamtvorstands ehrenamtlich oder hauptamtlich arbeiten,
(k) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
(l) Vergabe und Entzug des Rechts des Vorstands, In-sich-Geschäfte zu tätigen,
(m) Beschluss über Satzungsänderungen,
(n) Beschluss über die Auflösung des Vereins.

§10 Vorstand
(1) Das Vertretungsorgan im Sinne des §26 Abs. 2 BGB (Vorstand) besteht aus einem oder zwei Vorsitzenden.
(2) Gibt es zwei Vorsitzende, so ist ein 1. Vorsitzender und ein 2. Vorsitzender zu wählen. Beide vertreten den Verein allein.
(3) Der 2. Vorsitzende ist gegenüber dem Verein verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder nach Absprache mit diesem auszuüben. Genauso können dann auch alle vereinsinternen Aufgaben des 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung oder nach Absprache mit diesem vom 2. Vorsitzenden wahrgenommen werden, ohne dass dies im Einzelnen aus der Satzung hervorgehen muss.

§11 Gesamtvorstand

(1) Der Vorstand gehört dem Gesamtvorstand (Geschäftsführungsorgan) an.
(2) Weiterhin gehören die Personen, welche folgende Ämter bekleiden, dem Gesamtvorstand an:
(a) der Kassenwart,
(b) der Schriftführer,
(c) der Mitgliedsbetreuer.
(3) Die Mitgliederversammlung kann weitere Ämter des Gesamtvorstands definieren, welche nicht bekleidet werden müssen.
(4) Eine Personalunion ist möglich. Eine Person darf aber nicht mehr als zwei Ämter auf sich vereinen.
(5) Nur voll geschäftsfähige ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder können in den Gesamt­vorstand gewählt werden.
(6) Der Gesamtvorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt, jedoch bleibt ein Mitglied so lange im Amt, bis ein Nachfolger das Amt übernimmt.
(7) Ist ein Amt unbekleidet, so darf sich der Gesamtvorstand ergänzen, bis die Mitglieder­versam­mlung neue Wahlen durchführt.
(8) Ist es einem Amtsinhaber über einen längeren Zeitraum nicht möglich, seine Aufgaben wahrzunehmen, so darf sich der Gesamtvorstand für die Dauer des Ausfalls ergänzen. Während der Vertretung hat das vertretene Mitglied des Gesamtvorstands kein Stimmrecht im Gesamt­vorstand.
(9) Die Mitglieder des Gesamtvorstands sind in der Regel ehrenamtlich tätig und erhalten lediglich den Ersatz für ihre tatsächlich nachgewiesenen materiellen Aufwendungen.
(10) Der Gesamtvorstand kann einzelne Angelegenheiten der Geschäftsführung auf bestimmte Ämter verteilen. Amtsinhaber können dann über Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich ihres Amts selbständig entscheiden. Ein vorliegender Beschluss des Gesamtvorstands ist allerdings in jedem Fall weisend.
(11) Die Beschlüsse des Gesamtvorstands sind für Beweiszwecke in angemessener Form zu protokollieren.
(12) Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§12 Vorstandsversammlung
(1) Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsversammlungen. In kleinen und dringenden Angelegenheiten kann der Gesamtvorstand Beschlüsse auch in informellen Absprachen treffen.
(2) Vorstandsversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden schriftlich, mündlich oder per elektron­ischer Post einberufen. Eine fristgerechte Einladung muss mindestens 10 Tage vor dem Termin der Versam­mlung abgeschickt oder persönlich mitgeteilt werden.
(3) Die Vorstandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Ämter des Gesamt­vorstands, darunter ein Vorsitzender, vertreten sind.
(4) Die Vorstandsversammlung leitet der erste Vorsitzende.
(5) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Hat dieser keine gültige Stimme gegeben, gilt der Antrag als abgelehnt.

§13 Versammlungen

(1) Vereinsversammlungen sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Medienvertreter dürfen nur mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden an der Versammlung teil­nehmen.
(2) Bei der Einladung zu Versammlungen bedarf es keiner Angabe der Tagesordnungspunkte mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins. Die Tages­ordnung kann durch Beschluss der Versammlung in der Sitzung geändert werden. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.
(3) Über Beschlüsse der Versammlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungs­­leiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ein vom Versammlungsleiter bestimmtes Versammlungsmitglied.
(4) Der Versammlungsleiter hat das Recht, das Ende einer Debatte festzustellen.

§14 Beschlussfassung in Versammlungen

(1) Bei Versammlungen eines Organs hat jedes Mitglied des Organs eine Stimme.
(2) Bei Abstimmungen bestimmt grundsätzlich der Versammlungsleiter deren Art. Die Abstimmung muss aber schriftlich und geheim erfolgen, wenn mindestens ein Viertel der bei der Abstimmung vertretenen stimmberechtigten Personen dies verlangt.
(3) Enthaltungen werden als ungültige Stimmen gezählt.
(4) Alle Beschlüsse werden, falls nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst.
(5) Bei Wahlen ist, falls nicht anders bestimmt, derjenige gewählt, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
(6) Bei Wahlen ist über jedes Amt einzeln abzustimmen.
(7) Ergänzungswahlen des Gesamtvorstands müssen einstimmig sein.
(8) Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 3/4.
(9) Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 7/8.
(10) Die Versammlung darf die Mehrheitsregelung für einzelne Beschlüsse verschärfen.
(11) Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied kann mit schriftlicher Vollmacht ein anderes Versam­mlungs­mitglied vertreten.

§15 Kassenprüfung
(1) Die Kassen- und Buchführungsunterlagen des Vereins werden von zwei Kassenprüfern auf Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit geprüft.
(2) Keine Person darf gleichzeitig Kassenprüfer und Mitglied des Gesamtvorstands sein.
(3) Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung und dem Gesamtvorstand. Der Bericht an die Mitgliederversammlung soll gegebenenfalls einen Antrag auf Entlastung des Gesamt­vorstands enthalten.
(4) Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(5) Werden in einer Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt, so ist einer davon nur auf ein Jahr zu wählen.

§16 Haftungsausschluss
Die Haftung der Personen, die für den Verein handeln oder pflichtgemäße Handlungen unterlassen, beschränkt sich gegenüber dem Verein auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das Vermögen wie folgt verwendet:
(1) Gründen mindestens zehn der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses stimmberechtigten Mitglieder im Anschluss an die Auflösung einen neuen Verein mit einer Satzung, nach der dieser die gleichen Zwecke wie in §2 verfolgt und jeden, der zum Zeitpunkt des Auflösungs­beschlusses Mitglied war, ohne besondere Aufnahme als Mitglied zulässt, so geht das Vermögen auf diesen Verein über, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
(2) Entfällt die Möglichkeit nach (1), fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitglieder­versammlung zu bestimmende Organisation, die ähnliche Zwecke wie in §2 verfolgt oder gemein­nützig ist.

§18 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in dieser Satzung unwirksam sein oder werden, bleibt der übrige Teil der Satzung davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.